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Friedensrichteramt

Seit 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Sie hat auch Auswirkungen auf den Aufgabenbereich der Friedenrichterinnen und Friedensrichter.

Die Friedensrichterin erteilt Auskunft über das Schlichtungsgesuch, den Verfahrens- und Prozessablauf oder eine aussergerichtliche Konfliktbeilegung durch Mediation. Sie ist erstinstanzliche Schlichtungsbehörde in zivilrechtlichen Klagen aus:
  • Geldforderungen/Konsumentenstreitigkeiten/Unterhaltszahlungen
  • Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
  • Verkehrsunfällen
  • Erbrechtlichen Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
Falls kein besonderer Gerichtsstand vereinbart ist, sind Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei resp. am Sitz einer juristischen Person einzureichen. Informationen über Ausnahmen erhalten Sie auf Anfrage bei der Friedensrichterin.

Jeder Prozessverhandlung geht eine Schlichtungsverhandlung voraus. Grundsätzlich müssen die Parteien dazu persönlich erscheinen. Neu ist die Begleitung durch eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin möglich.

Die Friedensrichterin unterstützt die uneinigen Parteien darin, erstarrte Fronten aufzuweichen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und eine durch die Parteien gemeinsam erarbeitete Lösung zu finden. Ziel ist die Konfliktbereinigung durch Konsens und eine schriftliche Einigungsverfügung. Die Parteien treffen ihre Entscheidungen selbst, Eigenverantwortlichkeit ist unabdinglich.

Auf Antrag der klägerischen Partei kann die Friedensrichterin in der Funktion als Einzelrichterin endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit Fr. 2'000.- entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- kann sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Dieser erwächst in Rechtskraft, wenn er von keiner Partei innert 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt wird.

Bei Scheiterung aller Schlichtungsversuche erteilt die Friedensrichterin der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung bei Gericht.

Nicht zuständig ist die Friedensrichterin bei:
  • Scheidungs- und Trennungsklagen (Bezirksgericht Andelfingen)
  • Klagen aus Bauhandwerkerpfandrecht (Bezirksgericht Andelfingen)
  • Ehrverletzungsklagen (Strafantrag bei der Kantonspolizei)
  • Streitigkeit in Mietsachen (Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache).

Online-Formulare: www.friedensrichter-zh.ch
Weitere Informationen: www.gerichte-zh.ch

Kontakt

Friedensrichteramt
Hinterdorfstrasse 21
8467 Truttikon
Tel. 052 301 29 39
8467friedensrichter@bluewin.ch

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